ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

D.-Nr. 7.2.1.FB1

Änderungs-Nr.0

Stand: Nov 2014

1. Allgemeine Bedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen sowie für unsere Bestellungen sind nur die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder in der Bestellungs-annahme (Auftragsbestätigung) des Lieferers gelten, auch wenn unsererseits kein Widerspruch erfolgt, nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für

a) Schrottgeschäfte die handelsüblichen Bedingungen für dieLieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott in der jeweilsgültigen Fassung,

b) Metallgeschäfte die Geschäftsbedingungen des DeutschenMetallhandels in der jeweils gültigen Fassung,

jeweils ergänzt durch diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 

Bei Einkäufen auf Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms sind die Incoterms in der jeweils geltenden Fassung maßgebend; die Handelsklauseln gelten jedoch nur insoweit, als in diesen Bedingungen und in besonderen Vereinbarungen keine anderen Regelungen getroffen sind.

2. Bestellung

Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Das gleiche gilt für das Inkrafttreten von Nebenabreden.

3. Preise

Die in unseren Bestellungen aufgeführten Preise sind allein maßgebend. Die Preise gelten frei Verwendungsstelle. Fracht und sonstige Kosten werden nicht übernommen.

4. Verpackung

Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Falle ist die Verpackung bei frachtfreier Rücksendung an den Absendebahnhof mit mindestens 2/3 des vereinbarten Wertes gutzuschreiben.

5. Versand

In allen Versandpapieren sind auch Bestellnummer, Betreff oder Ausstellungsvermerk anzugeben. Die uns durch Fehlleitung von Lieferanten entstehenden Kosten trägt der Lieferant; wir berechnen hierfür einen Mindestbetrag von 25,– EUR.

6. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Erfüllung unserer Abnahmeverpflichtung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Behinderung der Verkehrswege, unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns oder bei Dritten eintreten.

7. Liefertermine

Liefertermine sind verbindlich. Lieferverzögerungen sind uns unver-züglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei Lieferverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, ohne Frist-setzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8. Lieferanzeigen

Über jede Sendung ist bei Abgang eine besondere Lieferanzeige zu übermitteln, die uns vor Eingang der Lieferung erreichen muß. Die Lieferanzeige hat eine genaue Inhaltsangabe der gelieferten Ware nach Stückzahl, Maßen, Gewicht, Sorten und Analysen sowie unsere Bestellnummer zu enthalten.

9. Rechnungserteilung, Zahlungsweise

Rechnungen sind uns nach Lieferung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Über Monatslieferungen ist uns die Rechnung spätestens zum 3. Werktag des der Lieferung folgenden Monats zuzustellen.

Für die Abrechnung sind die bei Eingang ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte, Sorten und Analysen maßgebend. Der Gewichts-nachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegescheines des Empfängers, auch soweit der Wiegenachweis in einer datenmaschinellen Aufzeichnung besteht.

Unsere Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, per Überweisung oder per Scheck in der 2. Hälfte des Werk- bzw. Lagereingang folgenden Monats, sofern uns die Rechnung bis zum oben aufgeführten Zeitpunkt vorliegt.

10. Abtretung

Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teil-weise auf Dritte übertragen; die Zustimmung wird der Besteller nur aus wichtigem Grund versagen.

11. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Der Lieferant versichert und haftet dafür, daß durch die Lieferung und Benutzung der Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und keine Rechte Dritter bestehen.

Stellt sich ein äußerlich nicht erkennbarer Mangel nach Abnahme heraus, so beginnt die Verjährungsfrist mit Feststellung des Mangels. Der Einwand verspäteter Untersuchungs- und Mängelrügen ist ausgeschlossen. Kommt der Lieferant seinen Gewährleistungs-verpflichtungen nicht nach, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, nach Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten Mängel oder Schäden zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.

12. Schadstofffreiheitserklärung

Aufgrund seiner Prüfung des anzuliefernden Materials versichert der Lieferant, daß die Ware frei ist von Sprengkörpern, explosions-verdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern, Ölen, Fetten, Säuren, Treibstoffen und sonstigen umweltbelastenden Stoffen (z.B. PCB, FCKW, CKW, etc.), Asbest und allen für die Ver-hüttung schädlichen Stoffen.

Die zu liefernde Ware muß frei von ionisierender Strahlung sein, die über die natürliche Eigenstrahlung des Materials hinausgeht.

Falls bei einer Kontrollmessung derartig belastete Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten dieser abredewidrigen Verladung zu Lasten des Verkäufers. Kosten können beispielsweise entstehen für Untersuchungen, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzlichem Transport, Behandlung, Beseitigung, Bußgelder, etc.

Der Verkäufer haftet weiterhin für evtl. entstehende Personen-schäden. Soweit es gesetzlich zulässig ist, ist der Verkäufer ver-pflichtet, das belastete Material zurückzunehmen.

13. Gefahrübertragung

Die Vergütungsgefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung ver-einbart worden ist, erst bei Abnahme der Lieferung auf uns über.

14. Zeichnungen, Pläne

Die von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet werden. Sie sind uns mit den Angeboten oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben.

15. Anwendung deutschen Rechts

Für alle Rechtsbeziehungen bei Bestellungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur das deutsche Recht. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferungen ist die Versandanschrift; für die Zahlung der Sitz unserer Gesellschaft. Für beide Teile wird als Gerichtstand der Sitz unserer Gesellschaft vereinbart. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind berechtigt, eventuelle Ansprüche unsererseits nach unserer Wahl auch am Sitz des Lieferanten geltend zu machen.

Allgemeine VERKAUFSBEDINGUNGEN

D.-Nr. 9.3.3.FB032

Änderungs-Nr.1

Stand: Nov 2014

1 .Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten füralle künftigen Lieferungen undLeistungen,auch wennsie nichtnochmalsausdrücklichvereinbart werden. Anderslautenden Einkaufsbedingungendes Käufers wird automatisch widersprochen. Sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnennichtnochmalsnach Eingang bei uns widersprechen. Spätestens mitderEntgegennahme derWare oderLeistungdurch denKäufergelten unsere Verkaufsbedingungen alsangenommen.Werden Bedingungen vereinbart,die von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen, sogeltendieBestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen insoweit, als sie nicht konkret ausgeschlossen sind.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für

a) Schrottgeschäfte (außer 1c) die „Handelsüblichen Liefer-bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen-undStahlschrott“(KölnerAbkommen)in derjeweilsgültigenFassung.

b) Metallgeschäfte die Geschäftsbedingungen des deutschenMetallhandels in der jeweils gültigen Fassung,

c) Geschäfte mit Gießereien die „Handelsüblichen Bedingungen für dieLieferung von Gußbruch und Gießereischrott (DüsseldorferAbkommen), in der jeweils gültigen Fassung,

jeweils ergänzt durch diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

Bei Verträgen auf Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms sinddieIncoterms in ihrer jeweiligen Fassung maßgebend; die Handelsklauseln geltenjedoch nurinsoweit,alsindiesenBedingungen oderinbesonderenVereinbarungenkeineanderenRegelungengetroffen sind.

2. Angebote / Vertragsabschluß

Alle Angebote sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unver-bindlich;Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, Vertragsabschlüsse und Nebenabredenwerdenerstdurch unsereschriftlicheBestätigung rechtswirksam.

3. Lieferzeit

Die von uns genannten Lieferzeiten sind unverbindlich. Ihre Über-schreitunghatkeinenVerzug zur Folge und schließt Schadens-ersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag aus.DieLieferfristen beginnenmit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des AuftragsundderBeibringung etwa erforderlicher in-und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristenund Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaftals eingehalten,wenn dieWareohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteienunzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,wiez.B.währungs-und handelspolitische oder sonstige, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer,Maschinenbruch, Rohstoff-oderEnergiemangel)sowie Behinderung der Verkehrswege, unabhängigdavon,ob diese Umstände beiuns,beidemLieferwerkoder einem Unterlieferanten eintreten.

4. Gewichtsermittlung

Das Gewicht wird auf unserem Lager bzw. beim Lieferwerk durch verpflichtete Verwieger ermittelt. Für die Berechnung ist allein das Versandgewichtmaßgebend.Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage der bei Versand erstellten Wiegeunterlagen. Bei Lieferungen ab unserem Lager sind die bei uns ermittelten Gewichte maßgebend.

5. Versand

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, nach unserem Ermessen undohneunsere Verantwortung fürbilligsteund schnellste Verfrachtung. Versandfertig gemeldeteWare mußsofortabgerufenwerden,andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr desBestellersnach eigenem Ermessen zulagern und als geliefert zu berechnen. Mit der Übergabe andenSpediteuroder Frachtführergehtdie Gefahr- einschließlich Beschlagnahme -in jedem Fall, z.B. auch bei fob-und cif-Geschäften, auf den Käufer über. Im übrigensind,sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, fürdie Auslegung derverschiedenenVerkaufsklauselndie Incoterms maßgebend.

6. Mängel

a) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist derZeitpunkt des Verlassens des Lieferwerks bzw. des Lagers.

b) Für IIa-Material wird von uns keine Gewähr für die Güte und Brauch-barkeit übernommen. Im Anarbeitungsbereich (Brenn- und Scheren-zuschnitte)wirdnachMaßgabe von c) bis e) für die in der Auftrags-bestätigunggenanntenGüten und/oder Abmessungen Gewähr über-nommen.

c) Für fehlerhaft gelieferte Ware leisten wir kostenlosen Materialersatzoder ersetzen den Minderwert, wenn sich die gelieferte Ware noch imgleichen Zustand wie bei Versand befindet. Das Wahlrechtüberdie Art des Ersatzes steht uns zu.

d) Mängel müssen vom Käufer unter sofortiger Einstellung der Be- undVerarbeitung unverzüglich schriftlich gerügt werden. Sie berechtigenden Besteller nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oderzurAuf-rechnungmit Gegenansprüchen. Mängelansprüche verjährenspätestens einen Monat nach schriftlicher ZurückweisungderMängelrüge durch uns.

e) Andere Gewährleistungsansprüche sowie sämtliche sonstigeSchadensersatzansprüche, insbesondere der Ersatz von Folge-schäden, sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

7.Eigentumsvorbehalt

a) Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Be-

gleichung sämtlicher Forderungen. Bei laufender Rechnung giltdasvorbehalteneEigentumalsSicherungderjeweiligenSaldo-Forderungen.Be-undVerarbeitungerfolgenfürunsunterAusschlußdesEigentumerwerbesnach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.WirdunsereWare mit anderen Sachen vermischt oder verbunden(§§ 947, 948 BGB), gilt unserMiteigentumandemvermischtenBestandoderder einheitlichen Sache im Verhältnis desRechnungswertesunsererenthaltenen Vorbehaltsware zur Summe der Rechnungswerte als vereinbart.

b) Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vor-behaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

c) Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichenGeschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern oderverarbeiten.Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswareermächtigt, wenn die Forderung aus derWeiterveräußerungnebstallenNebenrechten gem. d) und e) auf uns übergeht. Zu anderenVerfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d) Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vor-behaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwarunabhängigdavon,ob die Vorbehaltsware ohne oder nachVerarbeitung,Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußertwird.DieabgetreteneForderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweilsveräußertenVorbehaltsware.SoweitderFakturenwertdieserSicherungdie gesicherteForderung insgesamt um mehr als 20 %übersteigt, sind wir auf Verlangen des BestellerszurFreigabevon teilbaren Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

e) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nichtuns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, wirddie ForderungausderWeiterveräußerung nur in Höhe unseresRechnungsbetrages abgetreten.

f) Der Besteller ist jedoch – solange er seinen Zahlungsverpflichtungennachkommt – ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus derWeiterveräußerungeinzuziehen;erdarfdagegenüberderartige Forderungennichtdurch Abtretung verfügen. Auf unser Verlangen isterverpflichtet,seinemAbnehmerdieAbtretungan unsbekannt-zugeben.

g) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer unter Eigen-tumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig. ZugriffeDritteraufunserEigentum,z.B.Pfändungen oderandereBeein-trächtigungen, sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

h) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oderWerklieferungvertrages verwendet, so gelten für die Forderungenaus diesem Vertrage d) bis g) entsprechend.

i) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, indessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die demEigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich ent-sprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei dieMitwirkungdesKäuferserforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zurBegründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

8. Zahlungsbedingungen

a) Die Bezahlung unserer Rechnungen hat zum vereinbarten Zahlungs-zielin baroderdurch ÜberweisungspesenfreiaufeinesunsererBankkontenohne Abzügeund unter Ausschluß jeglicherAufrechnungoder Zurückbehaltung inEURO zu erfolgen. Schecks geltennurunterVorbehaltdesEingangsalsBezahlung.DieHereinnahmevon fremden und eigenen Akzepten-zahlungshalber-behalten wir uns in jeden Falle vor.DieBezahlungunsererForderunggilt erst mit Einlösung des Wechsels durch denKäuferalserfolgt.Diskont, Spesen und sonstige Kosten trägt der Käufer.

b) Bei Zielüberschreitungen werden vom Fälligkeitstage bis zum Tagedes Zahlungseingangs Kosten und Zinsen berechnet, die Banken fürÜberziehungskredite in Anrechnung bringen.

c) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welchedie Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigen, haben die sofortigeFälligkeitunsererForderungenzurFolge.NochausstehendeLieferungen werden in diesem Falle nur gegen Vorauszahlungaus-geführt.EineWeiterveräußerung,Verbindung,Vermischung,Be-oder Verarbeitung oder sonstige Verfügungen unter Eigentumsvor-behaltgelieferterWareistunzulässig.DerWegnahmederWare stimmt der Käufer schon jetzt zu.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für die Lieferungen ist der Versandort (Werks- oderLagerort), für die Zahlung der Sitz unserer Gesellschaft.

Fürbeide Parteien wird als Gerichtsstand der Sitz unserer Gesell-schaft vereinbart. Dies gilt auch für Wechsel-und Scheckprozesse.

Wir sind berechtigt, eventuelle Ansprüche unsererseits nachunsererWahl auch am Sitz des Bestellers geltend zu machen.

10. Anwendbares Recht

Es gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur deutsches Recht. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

Hannover

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30179 Hannover

Tel: 0511 / 96 881-0
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Altwarmbüchen

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